Aktuelle Informationen zu den erforderlichen Deutschkenntnissen für eine Berufsausübung als Arzt in Deutschland

Auf der 87. Gesundheitsministerkonferenz der Länder in Hamburg (26./27.06.2014) wurden Eckpunkte für ein einheitliches Überprüfungsverfahren der in Deutschland für die Ausübung eines akademischen Heilberufes erforderlichen Sprachkenntnisse beschlossen, die im folgenden Link aufgelistet sind: hier.

Für die Berufskategorie der Ärzte gilt laut diesem Beschluss (Zitat): „Ärzte (…) müssen auf der nachgewiesenen Grundlage eines GER-B2 über Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext orientiert am Sprachniveau C1 verfügen.“ Die AOLG (= Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden) wurde gebeten, zur 89. Gesundheitsministerkonferenz einen Bericht zur Umsetzung vorzulegen.

Bis die neuen Modalitäten umgesetzt sind, gelten Übergangsregelungen für den für eine Approbation in Deutschland erforderlichen Sprachnachweis der ausländischen Ärzte. Fest steht, dass laut diesem Beschluss Fachsprachenkenntnisse im medizinischen Bereich auf dem bislang erforderlichen Niveau von B2 nicht mehr ausreichend sind und ein Niveau von C1 nachgewiesen werden muss. Dafür wird es ein einheitliches Überprüfungsverfahren der Sprachkenntnisse geben. Wann und in welcher Form, steht noch offen.

Eine solche Maßnahme ist ohne jeden Zweifel notwendig. Bislang bestehende von Bundesland zu Bundesland differierende Vorschriften sind aus Transparenz- und Qualitätsgründen nicht länger akzeptabel: in denjenigen Bundesländern, in denen die an die ausländischen Mediziner gestellten Sprachanforderungen zu niedrig waren, kam es wegen der Sprachdefizite zu vermehrten Kommunikationsproblemen in den medizinischen Einrichtungen – mit entsprechenden Konsequenzen für die Patientensicherheit.

Die Anhebung des Niveaus der Fachsprachenkenntnisse auf C1 für ausländische Ärzte und die aktuelle Übergangssituation, bei der die Modalitäten für ein bundesweit einheitliches Überprüfungsverfahren noch nicht endgültig gesetzlich geregelt sind, sind natürlich beides Faktoren, die dazu führen können, dass sich die Zeitpunkte für die Erteilung der Approbation und entsprechend einer Arbeitsanstellung verzögern können.Wir bitten unsere Bewerber dafür um Verständnis und werden sie mit diesbezüglichen Informationen auf dem aktuellen Stand halten.

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